Bestimmte gefährliche Gemische dürfen nicht zur Selbstbedienung angeboten werden. Dies gilt für


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Richtige Antwort:
  • Gemische, die mit dem R-Satz R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemVerbotsV § 4

Frage "I 3 75“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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