Beim Inverkehrbringen welcher der aufgeführten Stoffe und Gemische sind Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung zu beachten?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • bei giftigen Laborchemikalien
  • bei teerölhaltigen Holzschutzmitteln
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 2 (1): bei giftigen Laborchemikalien
  • ChemVerbotsV § 1 (1) i.V.m. Abschn. 17 des Anhangs zu § 1: bei teerölhaltigen Holzschutzmitteln

Frage "I 3 51“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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