Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- bei giftigen Laborchemikalien
- bei teerölhaltigen Holzschutzmitteln
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 2 (1): bei giftigen Laborchemikalien
- ChemVerbotsV § 1 (1) i.V.m. Abschn. 17 des Anhangs zu § 1: bei teerölhaltigen Holzschutzmitteln
Frage "I 3 51“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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