Bei der Abgabe von Begasungsmitteln im Sinne des Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung muss


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Richtige Antwort:
  • dem Abgebenden zuvor die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung oder der Befähigungsschein vorgelegt werden.
  • der Name der Empfängerfirma schriftlich fest gehalten werden.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 4: dem Abgebenden zuvor die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung oder der Befähigungsschein vorgelegt werden.
  • ChemVerbotsV § 3 (3): der Name der Empfängerfirma schriftlich fest gehalten werden.

Frage "I 3 53“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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