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Richtige Antwort:
- dem Abgebenden zuvor die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung oder der Befähigungsschein vorgelegt werden.
- der Name der Empfängerfirma schriftlich fest gehalten werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 4: dem Abgebenden zuvor die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung oder der Befähigungsschein vorgelegt werden.
- ChemVerbotsV § 3 (3): der Name der Empfängerfirma schriftlich fest gehalten werden.
Frage "I 3 53“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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