Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Ein Hersteller oder Lieferant hat dem Abnehmer mit der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, ausgenommen bei der Abgabe an private Endverbraucher.
- Ein Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform wie auch elektronisch übermittelt werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 5 (1); 1999/45/EG: Ein Hersteller oder Lieferant hat dem Abnehmer mit der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, ausgenommen bei der Abgabe an private Endverbraucher.
- GefStoffV § 5 (1); 1999/45/EG Art. 14 Nr. 2.4: Ein Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform wie auch elektronisch übermittelt werden.
Frage "I 8 5“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
Themen
Antwortwahrscheinlichkeit
46% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
5 mal beantwortet
3 richtig / 2 falsch
5 mal beantwortet
3 richtig / 2 falsch
Von allen Nutzern:
443 mal beantwortet
207 richtig / 236 falsch
443 mal beantwortet
207 richtig / 236 falsch