Welche der folgenden Reformen waren Teil von Asylpaket II?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Über Asylverfahren von Bewerbern aus "sicheren Herkunftsstaaten" und von Menschen, die über ihre Identität täuschen, wird im Eilverfahren entschieden.
  • Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Abzuschiebender reisefähig ist.
  • Subsidiär Schutzberechtigte dürfen bis 2018 keine Angehörigen nach Deutschland nachziehen lassen.
Ergänzungen zur Antwort:

Das Asylpaket II wurde im März 2016 beschlossen. Es umfasste folgende Bestimmungen:

  • Über Asylverfahren von Bewerbern aus "sicheren Herkunftsstaaten" und von Menschen, die über ihre Identität täuschen, wird im Eilverfahren entschieden.
  • Ein Großteil der Verfahren soll künftig in sogenannten Ankunftszentren bearbeitet werden.
  • Solange Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, dürfen sie den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde nicht verlassen.
  • Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Abzuschiebender reisefähig ist. Nur bei "lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen" können Abschiebungen verschoben werden. Dafür ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Psychische Erkrankungen wie etwa die post-traumatische Belastungsstörungen werden nicht mehr als Abschiebungshindernis berücksichtigt.
  • Subsidiär Schutzberechtigte dürfen bis 2018 keine Angehörigen nach Deutschland nachziehen lassen.

Die übrigen Reformen kamen mit Asylpaket I schon im Oktober 2015.

(Quelle: https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/asylrecht.html, Lizenz: CC BY 3.0)

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Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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