Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
- EU-Ausländer*innen erhalten unter bestimmten Umständen alle Leistungen.
EU-Bürger*innen können innerhalb der Europäischen Union in ein anderes Land ziehen und dort Arbeit suchen. Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, haben "die gleichen Rechte und Pflichten [...] wie die Staatsangehörigen dieses Staates."
Das betrifft auch den Anspruch auf Sozialleistungen für Arbeitnehmer*innen und Arbeitssuchende – wie etwa Hartz IV. Leistungen nach SGB II ("Hartz IV") erhalten laut IAB 446.000 EU-Ausländer in Deutschland (Stand: Dezember 2016).
Zum 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber die Sozialleistungen, die EU-Bürger*innen in Deutschland zustehen, eingeschränkt.
Wer hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen?
- Alle EU-Bürger*innen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts.
- EU-Bürger*innen, die "allein zum Zweck der Arbeitssuche" nach Deutschland eingewandert sind.
Wer hat Anspruch auf Sozialleistungen?
- Wer länger als ein Jahr am Stück in Deutschland gearbeitet hat, wird wie ein Einheimischer behandelt und hat wie deutsche Staatsbürger*innen Zugang zu Sozialleistungen.
- Wer weniger als ein Jahr gearbeitet hat, hat maximal sechs Monate Anspruch auf Sozialleistungen.
- Wer keine Arbeit hat, hat erst nach fünf Jahren Aufenthalt Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII.
Der Europäische Gerichtshof hat 2014 in einem Urteil festgestellt: Wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat weder arbeiten noch Arbeit suchen, können EU-Bürger*innen ausgewiesen werden.
Kindergeld: EU-Bürger*innen haben nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG §62) das gleiche Anrecht auf Kindergeld wie Einheimische. Voraussetzung dafür ist, dass sie einen festen Wohnsitz in Deutschland haben.
(Quelle: https://mediendienst-integration.de/migration/europaeische-union.html, Lizenz: CC BY 3.0)
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