Wo ist das Recht auf Asyl im Grundgesetz festgeschrieben?


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Richtige Antwort:
  • Art. 16a
Ergänzungen zur Antwort:

Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 16a GG). Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Allerdings wurde es mit dem sogenannten Asylkompromiss von 1993 stark eingeschränkt.

Dort heißt es im Absatz 2 Art 16a GG "Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden."

(Quelle: https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/asylrecht.html, Lizenz: CC BY 3.0)

Artikel 20 Abs. 4 schreibt das Recht auf Widerstand fest, Artikel 11 gewährt die Freizügigkeit im Bundesgebiet und Artikel 103 Abs. 3 beinhaltet den Anspruch auf rechtliches Gehör.

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Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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