Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
- Aus einem gewählten Volkshaus.
- Aus einem Staatenhaus aus einzelstaatlichen Regierungs- und Parlamentsvertretern.
Im legislativen Bereich war die Dominanz des Reichstags unbestritten, da dem Kaiser nur ein aufschiebendes Einspruchsrecht zugestanden wurde. Dem Parlament stand damit der Weg offen, die dominierende Rolle, welche die Nationalversammlung bei der Schaffung der Verfassung gespielt hatte, zu bewahren. Dieser Reichstag bestand aus einem aus allgemeinen und gleichen Wahlen hervorgehenden Volkshaus und aus einem Staatenhaus, das zur Hälfte von den einzelstaatlichen Regierungen, zur Hälfte von den entsprechenden Parlamenten beschickt werden sollte. Die Zuständigkeit des parlamentarischen, aus gleichen Wahlen hervorgehenden Volkshauses umfasste Gesetzgebung, Regierungskontrolle und das Recht auf eine Ministeranklage. Reichsoberhaupt, Minister, Beamte, Militär und Abgeordnete wurden durch Eid an die Verfassung gebunden.
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