Wie müssen asbesthaltige Erzeugnisse nach der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] gekennzeichnet werden?


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Richtige Antwort:
  • nach besonderen Vorschriften, unter anderem mit einem hellen „a" auf dunklem Grund
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Anlage 7

Frage "II 7 26“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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