Wie müssen akut toxische Stoffe der Kategorien 1 bis 3 gelagert werden?


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Richtige Antwort:
  • Sie müssen so gelagert werden, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
  • Sie dürfen wie alle Gefahrstoffe nicht in Behältnissen aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
  • Sie dürfen nicht mit Medikamenten zusammengelagert werden.
  • Gefahrstoffe der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“, der Kategorien 1 bis 3 sind unter Verschluss aufzubewahren oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 8 (5): Sie müssen so gelagert werden, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.; Sie dürfen wie alle Gefahrstoffe nicht in Behältnissen aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.; Sie dürfen nicht mit Medikamenten zusammengelagert werden.
  • GefStoffV § 10 (3): Gefahrstoffe der Gefahrenklasse „Akute Toxizität“, der Kategorien 1 bis 3 sind unter Verschluss aufzubewahren oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.

Frage "II 5 15“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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