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Richtige Antwort:
- Indem man die erforderlichen Gefahrensymbole über eine Berechnung ermittelt.
- Indem man die in der VO (EG) Nr. 440/2008 beschriebenen Messungen oder Versuche durchführt.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- RL 67/548/EWG Anh. VI Art. 1.6.2: Indem man die erforderlichen Gefahrensymbole über eine Berechnung ermittelt.
- VO (EG) Nr. 440/2008: Indem man die in der VO (EG) Nr. 440/2008 beschriebenen Messungen oder Versuche durchführt.
Frage "II 7 44“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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