Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Personen, die die Prüfung nach § 13 der Gefahrstoffverordnung von 1986 bestanden haben
- Personen, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen (bei Erfüllung der Voraussetzungen der Richtlinie 74/556/EWG).
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 5 (1) Nr. 8: Personen, die die Prüfung nach § 13 der Gefahrstoffverordnung von 1986 bestanden haben
- ChemVerbotsV § 5 (1): Personen, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen (bei Erfüllung der Voraussetzungen der Richtlinie 74/556/EWG).
Frage "I 3 14“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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299 richtig / 235 falsch
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