Wer ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis giftige Gemische verkauft,


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Richtige Antwort:
  • macht sich strafbar und muss mit Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemVerbotsV § 8 (1) Nr. 2

Frage "I 5 3“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Antworten
Von Dir:
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12 richtig / 3 falsch
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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