Wer ist von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen?


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Richtige Antwort:
  • Asylbewerber
Ergänzungen zur Antwort:

Seit dem 1. Januar 2009 besteht gemäß § 193 III VVG die Allgemeine Krankenversicherungspflicht, demnach sich alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichern müssen. Ausgenommen hiervon sind nur Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind, Anspruch auf Heilfürsorge, Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche haben, Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, oder die Empfänger laufender Leistungen nach dem dritten, vierten, sechsten und siebten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch sind.

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CC BY 4.0
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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