Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung besitzen
- Personen, die nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung entspricht
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 3 (2): Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung besitzen
- ChemVerbotsV § 5 (1) Nr. 8: Personen, die nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung entspricht
Frage "I 3 87“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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394 richtig / 93 falsch
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