Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Personen, die die dazu erforderliche Sachkenntnis nach früheren Rechtsvorschriften abgelegt haben
- Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV besitzen
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 5 (1) Nr. 8: Personen, die die dazu erforderliche Sachkenntnis nach früheren Rechtsvorschriften abgelegt haben
- ChemVerbotsV § 3 (2): Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV besitzen
Frage "I 3 19“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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407 richtig / 115 falsch
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