Wer besitzt die erforderliche Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV für die Abgabe von Giften ohne weitere Prüfung?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • jeder pharmazeutisch-technische Assistent
  • jeder approbierte Apotheker
  • jeder Drogist, sofern er die Abschlussprüfung bestanden hat und die Behörde bestätigt hat, dass diese der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV entspricht
  • jeder Chemiker, sofern er die entsprechende Prüfung bestanden hat und die Behörde bestätigt hat, dass diese der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV gleichwertig ist
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 5 (1) Nr. 4, 2, 5 und 7

Frage "I 3 16“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

Antwortwahrscheinlichkeit
42% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
18 mal beantwortet
4 richtig / 14 falsch
Von allen Nutzern:
758 mal beantwortet
325 richtig / 433 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
176
2373