Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens eine Zubereitung/Gemisch nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14 des Chemikaliengesetzes, die für den Verbraucher bestimmt ist, oder ein Biozidprodukt in den Verkehr bringt, hat gemäß § 16 e des Chemikaliengesetzes bestimmte Mitteilungspflichten an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Welche Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das BfR?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Giftinformationsverordnung
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemGiftInfoV §1

Frage "I 4 9“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

Antwortwahrscheinlichkeit
46% beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass du die Frage richtig beantwortest. Melde dich an, damit wir deine individuelle Wahrscheinlichkeit berechnen können.
Antworten
Von Dir:
8 mal beantwortet
1 richtig / 7 falsch
Von allen Nutzern:
522 mal beantwortet
243 richtig / 279 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
174
888