Wer Begasungen mit Ethylenoxid vornehmen will, braucht in der Regel eine Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung; Begasungsmittel dürfen dann nur abgegeben werden, wenn der Erwerber die Erlaubnis oder einen Befähigungsschein vorgelegt hat. Wenn ein Verkäufer auf diesen Nachweis verzichtet, so ist dies


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Richtige Antwort:
  • eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld belegt werden kann.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemVerbotsV § 7 (2) Nr. 1

Frage "I 5 11“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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