Welches Produkt darf nach Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] in den Verkehr gebracht werden?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Treibstoffe mit einer Konzentration von < 0,1 Gew.-% Benzol
  • Klebstoffe mit einer Konzentration von < 0,1 Gew.-% Toluol
  • Farben auf der Basis von neutralem Bleikarbonat, die zur Erhaltung von Kunstwerken bestimmt sind; die Verwendung von Ersatzstoffen ist nicht möglich
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 5: Treibstoffe mit einer Konzentration von < 0,1 Gew.-% Benzol
  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 48: Klebstoffe mit einer Konzentration von < 0,1 Gew.-% Toluol
  • VO (EG) Nr. 1907/2006 Anh. XVII Nr. 16: Farben auf der Basis von neutralem Bleikarbonat, die zur Erhaltung von Kunstwerken bestimmt sind; die Verwendung von Ersatzstoffen ist nicht möglich

Frage "II 6 5“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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