Welche der folgenden Aufenthaltstitel gelten aufgrund von EU-Richtlinien in Deutschland?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Daueraufenthalt-EG
  • Blaue Karte EU
Ergänzungen zur Antwort:

Für die Einreise und den Aufenthalt brauchen Ausländer, die nicht aus einem EU-Staat stammen (Drittstaatsangehörige), grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese wird in Form eines Aufenthaltstitels erteilt.

Die Reform des Aufenthaltsgesetzes reduzierte die Zahl der Aufenthaltstitel zwar auf zwei: die Aufenthaltserlaubnis (befristet) und die Niederlassungserlaubnis (zeitlich und räumlich unbeschränkt). Insgesamt kennt das Aufenthaltsgesetz jedoch mehr als 60 Aufenthaltszwecke. Von diesen hängen etwa die Erteilung einer Arbeitserlaubnis, der Bezug staatlicher Transferleistungen und viele andere rechtliche Folgen ab.

Mittlerweile sind aufgrund von EU-Richtlinien weitere Aufenthaltstitel hinzugekommen, wie etwa der Daueraufenthalt-EG und die Blaue Karte EU.

  • Der Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, den Ausländer aus Drittstaaten nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland erhalten. Er gewährt das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat EU und eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen etwas beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen
  • Die Blaue Karte EU trat am 1. August 2012 in Kraft und ist seither das Pendant zur US-amerikanischen "Green Card". Damit haben die EU-Länder erstmals einen gemeinsamen Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte aus Ländern eingeführt, die außerhalb der EU liegen. Am häufigsten wird der Titel in Deutschland genutzt: 87 Prozent aller Blauen Karten gingen an Drittstaatsangehörige in der Bundesrepublik

Ein "Aufenthaltsstatus" kann zudem bescheinigt werden durch

  • das Visum (zum Zwecke der Einreise, eines Besuchs- oder Geschäftsaufenthaltes)
  • die Duldung, die kein Aufenthaltsrecht vermittelt, sondern nur die Aussetzung der Abschiebung bescheinigt
  • die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber, über deren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

(Quelle: https://mediendienst-integration.de/migration/zuwanderungsrecht.html, Lizenz: CC BY 3.0)

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Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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