Welche der aufgeführten Angaben muss als Kennzeichnung für gefährliche Stoffe gemäß der CLP- Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] angegeben werden?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten
  • Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18
  • Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19 (wo zutreffend)
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • GefStoffV § 4 (1) i.V.m. VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 17

Frage "I 2 50“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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