Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen haben.
- der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 2 (2): die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen haben.
- ChemVerbotsV § 2 (3): der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Frage "I 3 32“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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