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Richtige Antwort:
- Quecksilberverbindungen
- chlorhaltige organische Verbindungen
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- PflSchAnwV Anl. 1 zu § 1 Nrn. 15, 16, 18, 41
Frage "III 7 2“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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