Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- alle Stellen mit amtlicher Erlaubnis nach § 2 ChemVerbotsV
- Apotheken
- Einführer oder Händler, sofern sie nur an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgeben und das erstmalige Inverkehrbringen angezeigt haben
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 2 (1): alle Stellen mit amtlicher Erlaubnis nach § 2 ChemVerbotsV
- ChemVerbotsV § 2 (1) i.V.m. § 2 (5): Apotheken
- ChemVerbotsV § 2 (1) i.V.m. § 2 (6): Einführer oder Händler, sofern sie nur an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgeben und das erstmalige Inverkehrbringen angezeigt haben
Frage "I 3 49“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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275 richtig / 241 falsch
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