Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Kennzeichnungspflicht.
- Informations- und Aufzeichnungspflicht.
- Selbstbedienungsverbot.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV i.V.m. RL 1999/45/EG Art. 10 u. RL 67/548/EWG Art. 23+24: Kennzeichnungspflicht
- ChemVerbotsV § 7 (3): Informations- und Aufzeichnungspflicht
- ChemVerbotsV § 7 (2) Nr. 3: Selbstbedienungsverbot
Frage "I 3 70“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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Von Dir:
11 mal beantwortet
2 richtig / 9 falsch
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Von allen Nutzern:
647 mal beantwortet
284 richtig / 363 falsch
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