Welche Pflichtverletzung nach Chemikalien-Verbotsverordnung begeht ein Baumarkt (Vertreiber), der ein Produkt für jedermann zugänglich anbietet, wobei nur auf dem Beipackzettel über die Gefährlichkeit des Gemisches (F und T+) informiert wird? Es handelt sich um einen Verstoß gegen die / das


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Richtige Antwort:
  • Kennzeichnungspflicht.
  • Informations- und Aufzeichnungspflicht.
  • Selbstbedienungsverbot.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV i.V.m. RL 1999/45/EG Art. 10 u. RL 67/548/EWG Art. 23+24: Kennzeichnungspflicht
  • ChemVerbotsV § 7 (3): Informations- und Aufzeichnungspflicht
  • ChemVerbotsV § 7 (2) Nr. 3: Selbstbedienungsverbot

Frage "I 3 70“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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284 richtig / 363 falsch
Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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