Welche Personen bzw. Personenvereinigungen sind „Hersteller" bzw. „Einführer" im Sinne des § 3 Nrn. 7 und 8 Chemikaliengesetz?


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Richtige Antwort:
  • jede natürliche Person, die einen Stoff herstellt
  • jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die eine Zubereitung/Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt
  • jede natürliche Person, die ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes verbringt
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemG § 3 Nr. 7 und 8

Frage "I1 13" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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