Welche Möglichkeit der Gefahrenabwehr bzw. der Risikominderung besteht im Rahmen der Zulassung von Biozidprodukten?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Beschränkung des Anwenderkreises auf sachkundige Anwender (z.B. auf Schädlingsbekämpfer).
  • Verkürzte Zulassungszeiten für Biozidprodukte (z.B. 5 Jahre statt 10 Jahre).
  • Prüfung, ob Wirkstoffe durch risikoärmere bzw. weniger umweltgefährliche Alternativen ersetzt werden können.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 22 (2) m): Beschränkung des Anwenderkreises auf sachkundige Anwender (z.B. auf Schädlingsbekämpfer).
  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 17 (4): Verkürzte Zulassungszeiten für Biozidprodukte (z.B. 5 Jahre statt 10 Jahre).
  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 5 i.V.m. Art. 10: Prüfung, ob Wirkstoffe durch risikoärmere bzw. weniger umweltgefährliche Alternativen ersetzt werden können.

Frage "III 5 35“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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