Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Beschränkung des Anwenderkreises auf sachkundige Anwender (z.B. auf Schädlingsbekämpfer).
- Verkürzte Zulassungszeiten für Biozidprodukte (z.B. 5 Jahre statt 10 Jahre).
- Prüfung, ob Wirkstoffe durch risikoärmere bzw. weniger umweltgefährliche Alternativen ersetzt werden können.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 22 (2) m): Beschränkung des Anwenderkreises auf sachkundige Anwender (z.B. auf Schädlingsbekämpfer).
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 17 (4): Verkürzte Zulassungszeiten für Biozidprodukte (z.B. 5 Jahre statt 10 Jahre).
- VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 5 i.V.m. Art. 10: Prüfung, ob Wirkstoffe durch risikoärmere bzw. weniger umweltgefährliche Alternativen ersetzt werden können.
Frage "III 5 35“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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