Welche Informations- und Kontrollpflichten hat der Abgebende beim Verkauf von der Sachkundepflicht unterliegenden Gefahrstoffen an private Endverbraucher? Er hat


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • über notwendige Vorsichtsmaßnahmen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu informieren.
  • bei Abgabe von Stoffen und Gemischen, die nicht mit dem Gefahrensymbol T oder T+ gekennzeichnet sind, aber dem Selbstbedienungsverbot unterliegen und zu den sogenannten Sprengstoffgrundchemikalien gehören, die in der ChemVerbotsV genannt werden, die Identität des Erwerbers festzustellen.
  • über ordnungsgemäße Entsorgung zu unterrichten.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 3 (1) Nr. 5: über notwendige Vorsichtsmaßnahmen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu informieren; über ordnungsgemäße Entsorgung zu unterrichten.
  • ChemVerbotsV § 3 (1) i.V.m. § 3 (1) Sätze 3 und 4: bei Abgabe von Stoffen und Gemischen, die nicht mit dem Gefahrensymbol T oder T+ gekennzeichnet sind, aber dem Selbstbedienungsverbot unterliegen und zu den sogenannten Sprengstoffgrundchemikalien gehören, die in der ChemVerbotsV genannt werden, die Identität des Erwerbers festzustellen.

Frage "I 3 65“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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