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Richtige Antwort:
- die Verbote des Inverkehrbringens von Stoffen und Gemischen
- die Ausnahmen von Verboten für Stoffe und Gemische
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- ChemVerbotsV Anh. zu § 1
Frage "I 3 12“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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