Welche Handlungen stellen beim Inverkehrbringen von Gefahrstoffen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Abgabe von giftigen Gemischen mit Erlaubnis, aber ohne Nachweis der Sachkunde gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung
  • Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Abgabe von giftigen Gemischen im Einzelhandel werden nicht oder nicht vollständig geführt.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 7 (2) Nr. 2: Abgabe von giftigen Gemischen mit Erlaubnis, aber ohne Nachweis der Sachkunde gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung
  • ChemVerbotsV § 7 (3): Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Abgabe von giftigen Gemischen im Einzelhandel werden nicht oder nicht vollständig geführt.

Frage "I 5 1“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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