Welche Handlungen beim Inverkehrbringen von Gefahrstoffen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Abgabe von giftigen Gefahrstoffen ausschließlich an gewerbliche Verbraucher ohne Anzeige nach § 2 Abs. 6 Chemikalien-Verbotsverordnung
  • Abgabe von hochentzündlichen und brandfördernden Gefahrstoffen durch Automaten
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 7 (1): Abgabe von giftigen Gefahrstoffen ausschließlich an gewerbliche Verbraucher ohne Anzeige nach § 2 Abs. 6 Chemikalien-Verbotsverordnung
  • ChemVerbotsV § 7 (2) Nr. 3: Abgabe von hochentzündlichen und brandfördernden Gefahrstoffen durch Automaten

Frage "I 5 2“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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