Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Abgabe von giftigen Gefahrstoffen ausschließlich an gewerbliche Verbraucher ohne Anzeige nach § 2 Abs. 6 Chemikalien-Verbotsverordnung
- Abgabe von hochentzündlichen und brandfördernden Gefahrstoffen durch Automaten
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- ChemVerbotsV § 7 (1): Abgabe von giftigen Gefahrstoffen ausschließlich an gewerbliche Verbraucher ohne Anzeige nach § 2 Abs. 6 Chemikalien-Verbotsverordnung
- ChemVerbotsV § 7 (2) Nr. 3: Abgabe von hochentzündlichen und brandfördernden Gefahrstoffen durch Automaten
Frage "I 5 2“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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