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Richtige Antwort:
- Die Gasmenge ist so zu wählen, dass sich kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.
- Bei der Verwendung von Phosphorwasserstoff für Erdreichbegasungen im Freien ist keine Anzeige der Begasung bei der zuständigen Behörde erforderlich, wenn sich nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung entwickelt.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV Anh. I Nr. 1.2 Abs. 1 Nr. 1; TRGS 512 Nr. 12.2 Abs. 3:
- GefStoffV Anh. I Nr. 4.3.2 Abs. 3:
Frage "III 7 62“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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92 richtig / 92 falsch
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