Welche Aussagen zur Lagerung von Gefahrstoffen gemäß TRGS 510 sind zutreffend?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Die Zusammenlagerung von nichtbrennbaren Feststoffen mit brennbaren Feststoffen ist erlaubt.
  • Die Zusammenlagerung von Gasen mit nicht brennbaren ätzenden Stoffen ist erlaubt.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • TRGS 510 Nr. 7.2 (Tab. 2)

Frage "II 8 15“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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