Welche Aussage zur Zulassung von Biozidprodukten ist richtig?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Die Zulassung kann für ein einziges Biozidprodukt oder für eine Biozidproduktfamilie erteilt werden.
  • Ein Biozidprodukt darf ohne Zulassung längstens bis zum 31.12.2024 auf dem Markt bereitgestellt werden oder bis zu einem ggf. früher liegenden Datum auf Grund der Genehmigung eines bestimmten Wirkstoffs für eine Produktart.
  • Anträge auf Unionszulassung sind bei der Agentur zu stellen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 17 (3): Die Zulassung kann für ein einziges Biozidprodukt oder für eine Biozidproduktfamilie erteilt werden.
  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 89 (1), (3); Art. 9 i.V.m.; VO (EU) Nr. 763/2013 Art. 1: Ein Biozidprodukt darf ohne Zulassung längstens bis zum 31.12.2024 auf dem Markt bereitgestellt werden oder bis zu einem ggf. früher liegenden Datum auf Grund der Genehmigung eines bestimmten Wirkstoffs für eine Produktart.
  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 17 (2): Anträge auf Unionszulassung sind bei der Agentur zu stellen.

Frage "I1 45" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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