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Richtige Antwort:
- Eine Mindestgröße der Kennzeichnung ist bei Gefäßen bis 500 ml nicht vorgeschrieben.
- Die Kennzeichnung muss generell nur auf einer Seite der Verpackung angebracht werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 4; RL 67/548/EWG Art. 24 (1); VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 31
Frage "II 7 25“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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160 richtig / 306 falsch
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