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Richtige Antwort:
- hat die Wirksamkeit der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu beurteilen.
- hat Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu ziehen.
- darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung und dem Treffen der Schutzmaßnahmen aufnehmen lassen.
- hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 6 (1) Nr. 7: hat die Wirksamkeit der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu beurteilen.
- GefStoffV § 6 (1) Nr. 8: hat Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu ziehen.
- GefStoffV § 7 (1): darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung und dem Treffen der Schutzmaßnahmen aufnehmen lassen.
- GefStoffV § 6 (8): hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Frage "I 2 23“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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