Welche Aussage zur Gefährdungsbeurteilung ist richtig? Der Arbeitgeber


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • hat die Wirksamkeit der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu beurteilen.
  • hat Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu ziehen.
  • darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung und dem Treffen der Schutzmaßnahmen aufnehmen lassen.
  • hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 6 (1) Nr. 7: hat die Wirksamkeit der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu beurteilen.
  • GefStoffV § 6 (1) Nr. 8: hat Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu ziehen.
  • GefStoffV § 7 (1): darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung und dem Treffen der Schutzmaßnahmen aufnehmen lassen.
  • GefStoffV § 6 (8): hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Frage "I 2 23“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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