Welche Aussage zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen durch Tankstellen trifft zu?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen existieren Ausnahmebestimmungen.
  • Für die Abgabe von bestimmten Gefahrstoffen (außer Ottokraftstoffen) an Tankstellen ist Sachkunde entsprechend der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • ChemVerbotsV § 5a: Für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen existieren Ausnahmebestimmungen.
  • ChemVerbotsV § 3 (1): Für die Abgabe von bestimmten Gefahrstoffen (außer Ottokraftstoffen) an Tankstellen ist Sachkunde entsprechend der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich.

Frage "I 3 30“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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