Welche Aussage zu Biozidprodukten ist richtig?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Es kann verlangt werden, dass die Kennzeichnung in der/den jeweiligen Amtssprache(n) des Mitgliedsstaates, in dem sie auf dem Markt bereitgestellt werden, erfolgt.
  • Wurden in der Zulassung Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt anwenden dürfen, festgelegt, sind sie auf dem Etikett anzugeben.
  • Sicherheitsdatenblätter werden gegebenenfalls gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] erstellt und zugänglich gemacht.
  • Enthält das Biozidprodukt Nanomaterialien, ist darauf auf dem Etikett hinzuweisen.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (3) b): die dem Biozidprodukt von der zuständigen Behörde oder der Kommission zugeteilte Zulassungsnummer
  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (2) m): die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist
  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 70: Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten in einer für den Verwender sinnvollen und verständlichen Weise, für jede Anwendung gemäß den Auflagen der Zulassung
  • VO (EU) Nr. 528/2012 Art. 69 (2) b): die Produktkennzeichnung mit dem Blauen Engel

Frage "I1 43" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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