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Richtige Antwort:
- Die Verbringung auf Ackerböden oder in der Nähe von Nutzpflanzen ist verboten.
- Sie müssen in dafür zugelassenen Anlagen gelagert oder behandelt werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstelle:
- KrWG
Frage "I 4 28“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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400 richtig / 65 falsch
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