Welche Aussage trifft auf die CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • Der Begriff „Gemisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der früher verwendete Begriff „Zubereitung“.
  • „Gefahr“ und „Achtung“ sind Signalwörter im Sinne der Verordnung.
  • Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind für die Einstufung von Stoffen oder Gemischen vor dem Inverkehrbringen verantwortlich.
  • Verpackungen, die mit kindergesicherten Verschlüssen oder tastbaren Gefahrenhinweisen auszustatten sind, werden im Anhang II der Verordnung benannt.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • VO (EG) Nr. 1272/2008 Erwägungsgrund (14) i.V.m. Art. 2 Nr. 8: Der Begriff „Gemisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der früher verwendete Begriff „Zubereitung“.
  • VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 20: „Gefahr“ und „Achtung“ sind Signalwörter im Sinne der Verordnung.
  • VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 4 (1): Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind für die Einstufung von Stoffen oder Gemischen vor dem Inverkehrbringen verantwortlich.
  • VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. II 3.1 und 3.2 i.V.m. Art. 35 (2): Verpackungen, die mit kindergesicherten Verschlüssen oder tastbaren Gefahrenhinweisen auszustatten sind, werden im Anhang II der Verordnung benannt.

Frage "I1 31" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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