Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Der Begriff „Gemisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der früher verwendete Begriff „Zubereitung“.
- „Gefahr“ und „Achtung“ sind Signalwörter im Sinne der Verordnung.
- Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind für die Einstufung von Stoffen oder Gemischen vor dem Inverkehrbringen verantwortlich.
- Verpackungen, die mit kindergesicherten Verschlüssen oder tastbaren Gefahrenhinweisen auszustatten sind, werden im Anhang II der Verordnung benannt.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Erwägungsgrund (14) i.V.m. Art. 2 Nr. 8: Der Begriff „Gemisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der früher verwendete Begriff „Zubereitung“.
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 20: „Gefahr“ und „Achtung“ sind Signalwörter im Sinne der Verordnung.
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Art. 4 (1): Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind für die Einstufung von Stoffen oder Gemischen vor dem Inverkehrbringen verantwortlich.
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. II 3.1 und 3.2 i.V.m. Art. 35 (2): Verpackungen, die mit kindergesicherten Verschlüssen oder tastbaren Gefahrenhinweisen auszustatten sind, werden im Anhang II der Verordnung benannt.
Frage "I1 31" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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