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Richtige Antwort:
- Die Verordnung verwendet Gefahrenpiktogramme für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.
- Die bisher bekannten R- und S-Sätze werden durch H- und P-Hinweise (Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise – hazard and precautionary statements) ausgetauscht.
- Die Gefahrenpiktogramme „Gasflasche“, „Ausrufezeichen“ und „Gesundheitsgefahr“ haben keine Entsprechung zu bisher bekannten Gefahrensymbolen.
- Die Gefahrenpiktogramme enthalten schwarze Symbole auf weißem Hintergrund in rot- geränderten Rhomben.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. V i.V.m. Art. 2 (3) und Art. 19: Die Verordnung verwendet Gefahrenpiktogramme für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. III u. Anh. IV (i.V.m. Art. 2 Nr. 5 u.6 und Art. 21 und 22): Die bisher bekannten R- und S-Sätze werden durch H- und P-Hinweise (Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise – hazard and precautionary statements) ausgetauscht.
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. V: Die Gefahrenpiktogramme „Gasflasche“, „Ausrufezeichen“ und „Gesundheitsgefahr“ haben keine Entsprechung zu bisher bekannten Gefahrensymbolen.
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. V: Die Gefahrenpiktogramme enthalten schwarze Symbole auf weißem Hintergrund in rot- geränderten Rhomben.
Frage "I1 30" aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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