Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
- Es ist nach CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] als entzündbare Flüssigkeit, Kategorie 2.eingestuft.
- Es ist als krebserzeugender Stoff nach der CLP-Verordnung Karzinogenität der Kategorie 1A eingestuft.
- Es ist in Ottokraftstoffen enthalten.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- VO (EG) Nr. 1272/2008 Anh. VI Tab. 3.1
Frage "II 4 “ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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