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Richtige Antwort:
- Wenn gewährleistet ist, dass allein fachkundige und zuverlässige Personen Zugang zu giftigen Stoffen haben, müssen diese nicht unter Verschluss gelagert werden.
- Giftige Stoffe dürfen sich nur bis zur Höhe der für den Fortgang der Tätigkeit erforderlichen Menge am Arbeitsplatz befinden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (7): Wenn gewährleistet ist, dass allein fachkundige und zuverlässige Personen Zugang zu giftigen Stoffen haben, müssen diese nicht unter Verschluss gelagert werden.
- GefStoffV § 8 (1) Nr. 6: Giftige Stoffe dürfen sich nur bis zur Höhe der für den Fortgang der Tätigkeit erforderlichen Menge am Arbeitsplatz befinden.
Frage "II 5 19“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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190 richtig / 431 falsch
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