Welche Aussage ist richtig?


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Richtige Antwort:
  • Wenn gewährleistet ist, dass allein fachkundige und zuverlässige Personen Zugang zu giftigen Stoffen haben, müssen diese nicht unter Verschluss gelagert werden.
  • Giftige Stoffe dürfen sich nur bis zur Höhe der für den Fortgang der Tätigkeit erforderlichen Menge am Arbeitsplatz befinden.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 8 (7): Wenn gewährleistet ist, dass allein fachkundige und zuverlässige Personen Zugang zu giftigen Stoffen haben, müssen diese nicht unter Verschluss gelagert werden.
  • GefStoffV § 8 (1) Nr. 6: Giftige Stoffe dürfen sich nur bis zur Höhe der für den Fortgang der Tätigkeit erforderlichen Menge am Arbeitsplatz befinden.

Frage "II 5 19“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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