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Richtige Antwort:
- leichtentzündliche Lösemittel dürfen auch dann nicht in Sprudelflaschen aufbewahrt werden, wenn diese ordnungsgemäß nach GefStoffV gekennzeichnet sind.
- Krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (5): leichtentzündliche Lösemittel dürfen auch dann nicht in Sprudelflaschen aufbewahrt werden, wenn diese ordnungsgemäß nach GefStoffV gekennzeichnet sind.
- GefStoffV § 8 (7): Krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.
Frage "II 5 17“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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211 richtig / 251 falsch
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