Welche Aussage ist richtig?


Es können keine oder mehrere Antworten richtig sein!
Richtige Antwort:
  • leichtentzündliche Lösemittel dürfen auch dann nicht in Sprudelflaschen aufbewahrt werden, wenn diese ordnungsgemäß nach GefStoffV gekennzeichnet sind.
  • Krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 8 (5): leichtentzündliche Lösemittel dürfen auch dann nicht in Sprudelflaschen aufbewahrt werden, wenn diese ordnungsgemäß nach GefStoffV gekennzeichnet sind.
  • GefStoffV § 8 (7): Krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.

Frage "II 5 17“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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