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Richtige Antwort:
- Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
- Stoffe und Gemische, die als akut toxisch gekennzeichnet sind, dürfen Betriebsfremden nicht zugänglich sein.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (5): Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
- GefStoffV § 8 (7): Stoffe und Gemische, die als akut toxisch gekennzeichnet sind, dürfen Betriebsfremden nicht zugänglich sein.
Frage "II 5 12“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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