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Richtige Antwort:
  • Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
  • Stoffe und Gemische, die als akut toxisch gekennzeichnet sind, dürfen Betriebsfremden nicht zugänglich sein.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 8 (5): Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
  • GefStoffV § 8 (7): Stoffe und Gemische, die als akut toxisch gekennzeichnet sind, dürfen Betriebsfremden nicht zugänglich sein.

Frage "II 5 12“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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