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Richtige Antwort:
- Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
- Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung gelten auch für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV § 8 (5): Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
- ChemG § 2 (3): Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung gelten auch für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel.
Frage "I 2 59“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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