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Richtige Antwort:
  • Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
  • Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung gelten auch für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel.
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstellen:

  • GefStoffV § 8 (5): Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
  • ChemG § 2 (3): Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung gelten auch für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel.

Frage "I 2 59“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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