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Richtige Antwort:
- Er muss prüfen, ob von den zur Verwendung vorgesehenen Stoffen oder Gemische eine Gefährdung für die Gesundheit oder die Sicherheit der Beschäftigten ausgehen kann. Hierzu ist auch ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen.
- Der Arbeitgeber hat von fachkundigen Personen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen zu lassen, in der mögliche auftretende Gefährdungen beschrieben und die Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen beurteilt wird.
- Arbeitnehmer müssen vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen anhand einer Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnamen unterwiesen werden.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- GefStoffV §§ 6 und 14
Frage "II 5 1“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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