Welche Angabe muss in einem Abgabebuch nach § 3 Abs. 3 Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten sein?


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Richtige Antwort:
  • Datum der Abgabe
  • Art und Menge der Stoffe und Gemische
  • Name und Anschrift des Erwerbers
Ergänzungen zur Antwort:

Fundstelle:

  • ChemVerbotsV § 3 (3)

Frage "I 3 58“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

Stand: 28. November 2014

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Von Dir:
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Quelle: BLAC
Erstellt von:  memucho  vor 7 Jahren
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