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Richtige Antwort:
- In Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte müssen alle 2 Jahre zur Gerätekontrolle.
- Die Geräte müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.
Ergänzungen zur Antwort:
Fundstellen:
- PflSchGerätV § 7 (1): In Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte müssen alle 2 Jahre zur Gerätekontrolle.
- PflSchG § 16 (1): Die Geräte müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.
Frage "III 7 103“ aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Stand: 28. November 2014
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